Oftmals wollen jung Verheiratete sich Wünsche erfüllen, die ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.
Sei es der Kauf einer Immobilie oder z.B. die Finanzierung eines Kraftfahrzeuges. Es kommt in solchen Fällen häufig vor, dass Eltern bzw. Schwiegereltern den jung Vermählten „unter die Arme greifen“ und ihnen insofern Geld oder auch Sachwerte schenken.
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Rechtssprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war.
Aus diesem Grund konnten nach der bisherigen Rechtssprechung die Schwiegereltern ihre Zuwendung bei Scheidung der Ehe in aller Regel nicht zurückfordern.
An dieser Rechtssprechung hält der Bundesgerichtshof aufgrund eines aktuellen Urteils nicht mehr fest. Vielmehr sind nach der jetzigen Auffassung des Bundesgerichtshofes derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren.
Sie erfüllen nach den Ausführungen des Gerichts sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung.
Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand (hierzu kann auch Geld gehören) auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.
Auch auf solche schwiegerelterlichen ehebezogenen Schenkungen bleiben nach der neuen Rechtssprechung die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt.
Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zu mindestens teilweisen Rückabwicklung eröffnet.
Als Konsequenz dieser geänderten Rechtssprechung ist somit nunmehr damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren können.
Ist das eigene Kind allerdings eine längere Zeit in den Genuss der Schenkung gekommen (z.B. durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht.
Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugutekommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.