Gerade seit Beginn der Wirtschaftskrise liest man immer wieder, dass einerseits Banker und Wirtschaftsbosse trotz Zockerei und Fehlverhalten hohe Abfindungen erhalten und dass andererseits viele Arbeitnehmer entlassen werden, ohne einen „goldenen Handschlag“ beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erhalten.
Das führt zu Frust und zu der Frage, ob hierauf bei einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Anspruch besteht und wie hoch eine Abfindung gegebenenfalls zu sein hat.
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung beim Verlust des Arbeitsplatzes kann bestehen, wenn eine solche in einem Sozialplan oder im Rahmen eines Nachteilsausgleichs geregelt ist oder wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses durch das Arbeitsgericht wegen unüberbrückbarer Differenzen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber trotz fehlender rechtlicher Begründung beendet wird.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Abfindung auch dann, wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine solche Abfindung anbietet und im Gegenzug der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
Häufig werden Abfindungen aber im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ausgehandelt, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht.
Dabei kommt es zu einer Abfindungsvereinbarung in der Regel deshalb, weil einerseits für beide Seiten der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens nicht absehbar ist und somit das entsprechende Risiko vermieden werden soll und weil sich andererseits häufig beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, im Klaren darüber sind, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses weder im Interesse des einen, noch des anderen ist.
Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist aber in jedem Fall, dass ein Kündigungsschutzverfahren eingeleitet wird.
Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass eine Kündigungsschutzklage nach den gesetzlichen Regelungen nur innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt einer Kündigung eingereicht werden kann.
Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung regelmäßig unanfechtbar, sodass auch keine Möglichkeit mehr besteht, eine Abfindung auszuhandeln.
Die Höhe einer Abfindung hängt von vielen Faktoren ab. Die wichtigsten Faktoren sind dabei die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des letzten Gehalts und häufig auch das Alter und eine soziale Komponente (z.B. Anzahl der Kinder).
In Sozialplänen oder beim Nachteilsausgleich werden in aller Regel von den Vertragspartnern konkrete Berechnungsmodelle vereinbart, sodass jeder Betroffene individuell seinen Abfindungsanspruch exakt berechnen kann.
Beim Arbeitgeber-Angebot im Rahmen einer Kündigung und des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage muss die Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen.
Dieser Maßstab wird häufig auch bei Abfindungsvereinbarungen im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen angesetzt, wobei bei solchen Verfahren aber auch noch andere Umstände und Faktoren eine Rolle spielen – wie z.B. die Aussichten im Verfahren; die Ertragslage des Arbeitsgebers; die wirtschaftliche Situation in der jeweiligen Region und der jeweiligen Branche; soziale Verhältnisse auf Seiten des Arbeitnehmers etc.
In solchen Fällen hängt also viel von dem Verhandlungsgeschick der Parteien oder ihrer Vertreter ab.