Nach mehr oder weniger glücklichen Jahren des Zusammenlebens, kommen Eheleute manchmal an den Punkt, an welchem ein weiteres Zusammenleben für den einen oder anderen oder für beide nicht mehr möglich und sinnvoll ist.
Gründe hierfür können vielfältiger Natur sein. Manchmal haben sich die Eheleute einfach nur auseinandergelebt; manchmal ist auch der eine oder andere eine neue Beziehung eingegangen.
Jedenfalls will einer oder manchmal beide die Scheidung.
Dieser rechtliche Akt bedarf aber bestimmter Voraussetzungen. Nach dem Gesetz kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe wird dann als gescheitert angesehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht.
Abgesehen von Ausnahmefällen, die zu einer Härtescheidung führen können, ist die Voraussetzung für die Annahme einer gescheiterten Ehe, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Dieses „Trennungsjahr“ muss spätestens zum Zeitpunkt des Ausspruches der Scheidung vollzogen sein. Allerdings kann der Scheidungsantrag selbst in aller Regel auch erst nach Ablauf des Trennungsjahres oder frühestens unmittelbar vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.
An die tatsächliche Ausgestaltung und den Nachweis der Trennung werden dabei hohe Ansprüche gestellt; insbesondere dann, wenn ein Ehegatte die Scheidung nicht will und die Trennung bestreitet.
Umso wichtiger ist es für den scheidungswilligen Ehegatten, dass die Trennung nachweislich vollzogen wird.
Hierzu reicht es nicht aus, dass die Eheleute „von Tisch und Bett“ getrennt leben; in jedem Fall ist dies aber Mindestvoraussetzung. Am besten ist es natürlich, wenn die Trennung auch räumlich vollzogen wird, indem der eine oder andere Ehegatte oder beide eine neue Wohnung beziehen.
Aber auch innerhalb der Ehewohnung kann die Trennung vollzogen werden; an die Nachweisführung werden dann aber noch höhere Ansprüche gestellt. In jedem Fall darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen.
Schlagwörter hierfür sind z.B.: keine gemeinsamen Mahlzeiten; keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten; keine gemeinsamen Einkäufe; kein Wäschewaschen für den anderen; keine gemeinsame Kontoführung etc.
Schon während der Trennung bestehen wechselseitige Ansprüche und Verpflichtungen. Zu den wichtigsten gehören Unterhaltsansprüche (sowohl für den Ehegatten, als auch für Kinder),
Vermögensteilung, Umgangsansprüche, gegebenenfalls Wohnungszuweisungsansprüche und Hausratsteilungsansprüche etc.
Die Ausgestaltung jeder einzelnen Rechtsbeziehung ist in der Regel kompliziert und bedarf meistens anwaltlicher Beratung und Unterstützung. Häufig lassen sich solche Ansprüche auch während der Trennungszeit nur gerichtlich klären.
Ist dann nachweislich das Trennungsjahr abgelaufen oder steht dies unmittelbar bevor und besteht weiterhin der Wille dazu, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder aufzunehmen, kann der Scheidungsantrag gestellt werden.
In diesem gerichtlichen Verfahren wird dann auch der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Altersvorsorgungsanwartschaften (insbesondere gesetzliche Rente und Betriebsrente) durchgeführt.
Falls andere Punkte streitig sind, müssen diese gesondert beantragt werden.