Nach langwierigen Diskussionen hat zwischenzeitlich der Bundestag die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erbrechts verabschiedet. Ziel der Reform ist es, auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte Wertvorstellungen einzugehen. Die wichtigsten Punkte der Reform sind dabei folgende:
Es wurde eine Modernisierung bei den Pflichtteilsentziehungsgründen vorgenommen.
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge, Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die Höhe bleibt durch die Neuerungen unberührt. Allerdings wurden durch die Neuregelungen die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen. So entfällt z.B. zukünftig der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“.
Diese Regelung hat sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen wird künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.
Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.
Eine weitere Änderung betrifft die Erweiterung der Stundungsgründe. Besteht z.B. das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Die Reform erleichtert nunmehr die Voraussetzungen für die Stundung und ferner wird sie für jeden Erben durchsetzbar sein.
Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung einer gleitenden Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hierbei ist zu beachten, dass Schenkungen des Erblassers zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben führen können.
Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert wäre. Die Schenkung wird nach bisherigem Recht in voller Höhe berücksichtigt, soweit seit der Schenkung nicht mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Nach Ablauf dieser Frist bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Die Reform sieht nunmehr vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruches graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr nur zu 9 /10, im dritten Jahr zu 8/10 usw.
Eine weitere Neuerung ist die bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich.
Hierbei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass 2/3 aller Pflegebedürftigen zu Hause versorgt werden.
Trifft der Erblasser in diesem Fall auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige nach altem Recht oftmals leer aus.
Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es nur für den Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Nach der Neuregelung soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistung auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen. Mit dem neuen Gesetz wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst.
Diese sehen eine Regelverjährung von 3 Jahren vor. Dagegen unterlagen nach dem alten Recht die familien- und erbrechtlichen Ansprüche einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz allerdings zahlreiche Ausnahmen machte.
Dies führte zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitete Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.