Zum 01.09.2009 trat ein Gesetz in Kraft, mit welchem der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren reformiert wird. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung.
Rentenanrechte können z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der (z.B. wegen Kindererziehung) auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Daneben werden die Rentenanrechte des Ehegatten, der während der Ehezeit geringere Anwartschaften erworben hat, erhöht.
Es besteht der Grundsatz der internen Teilung. Das bedeutet, dass jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt wird.
Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes „Rentenkonto“, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.
So können auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Einbezogen werden auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersvorsorge. Hierzu folgendes Beispiel:
Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Kapitalwert von 30.000 EUR aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau (die während der Ehezeit keine Anwartschaften erworben hat) 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 EUR. Die Anwartschaften des Ehemannes werden entsprechend gekürzt.
In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nach der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr statt. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleiches absehen. Die Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25 EUR als monatlicher Rentenbetrag.
Darüber hinaus haben die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag werden nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung geschlossen, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat aber zum Schutz der Ehegatten zu überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle Stand hält.
Wie eingangs dargelegt, trat das Gesetz zum 01.09.2009 in Kraft und gilt für alle Scheidungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet wurden und werden.
Bei bereits vorher beantragten Scheidungsverfahren wird auf Grund der neuen gesetzlichen Lage das Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und der Versorgungsausgleich nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt.