Gemäß § 7 des Straßenverkehrsgesetzes haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall bereits allein wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeuges. Die Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.
Im Straßenverkehr dürfte höhere Gewalt aber selten vorkommen. Dies führt dazu, dass eine Entlastung eines Kraftfahrers bei einer Kollision mit einem Fußgänger oder einem Fahrradfahrer in der Regel ausscheidet.
Bei einer Kollision zwischen 2 Kraftfahrzeugen ist, falls das Unfallgeschehen nicht auf Grund eines von außen einwirkenden außergewöhnlichen und nicht abwendbaren Ereignisses verursacht wurde, eine Haftungsverteilung vorzunehmen.
In einem ersten Schritt ist der Anteil des Verursachungsbeitrages des jeweiligen Kraftfahrzeugführers zu bestimmen. Dabei dürfen nur feststehende Umstände berücksichtigt werden, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben.
Fährt z.B. ein Kraftfahrer auf ein vor einer roten Ampel stehendes Fahrzeug auf, dessen Fahrer infolge Alkoholkonsum absolut fahruntüchtig ist, so wird gleichwohl die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeuges durch die Fahruntüchtigkeit seines Fahrers nicht erhöht, sodass der Auffahrende im vollen Umfang haftet.
In einem zweiten Schritt sind die Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen. Gelangt man hier zu dem Ergebnis, dass die Gewichtung gleich ist, so ergibt sich eine Haftungsquote von 50 %. Das Gewicht des Verursachungsbeitrages eines Beteiligten kann aber auch so verschwindend gering sein, dass die Haftungsquote auf 0 sinkt. Umgekehrt kann sie auch auf 100 % ansteigen.
Bei der Ermittlung der Haftungsquote ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, indem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das Verschulden ist in diesem Rahmen nur ein Faktor der Abwägung.
Entscheidend ist, wessen Verhalten den Eintritt des Schadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Häufig tritt die Situation ein, dass beide Kraftfahrzeugführer schuldhaft einen Verkehrverstoß begangen haben, einem von beiden aber ein gesteigertes Maß an Sorgfalt oblag.
In diesen Fällen muss sich der Kraftfahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Dieser Umstand rechtfertigt es, ihm im Regelfall einen größeren Verantwortungsanteil aufzuerlegen. Die reine Betriebsgefahr tritt in solchen Fällen häufig vollständig zurück. Ist beiderseits ein Verschulden nicht nachgewiesen, so wird man häufig zu einer Haftungsverteilung von 50 zu 50 kommen.
Aber auch hier ist zu beachten, dass die Betriebsgefahr unter Umständen unterschiedlich hoch gewesen sein kann; z.B. auf Grund unterschiedlicher Massen oder Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge. Ergibt sich ein Haftungsanteil allein aus der Betriebsgefahr des beteiligten Kraftfahrzeuges heraus, so wird der Haftungsanteil regelmäßig mit 20 bis 25 % bewertet.