In jüngster Zeit werden Verbraucher immer wieder mit unerwünschten Abonnementverträgen und Rechnungen für angeblich im Internet abgeschlossene Verträge konfrontiert.
Besucht wurden dabei zumeist Webseiten, die mit einem auf den ersten Blick kostenlosen Angebot, z.B. zum Download von Songtexten, Hausaufgaben oder dem Versenden von SMS oder Testergebnissen aufwarten. Für den Verbraucher ist es jedoch häufig nicht erkennbar, ob es sich um kostenlose Angebote handelt oder um kostenpflichtige. Die Internetseiten sind derart gestaltet, dass der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit oft nur schwer zu entdecken ist.
Der Weg zu diesen Seiten führt meist über Werbeanzeigen oder Werbung in den einschlägigen Suchmaschinen. Bei der Mehrzahl der Anbieter muss der Verbraucher zunächst in einem Formular seine persönlichen Daten wie Name, Adresse und Email-Adresse eingeben. Zusätzlich müssen zumeist am Ende durch Setzen eines „Häkchens“ die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert werden.
In den AGB werden in der Regel die Preisregelung und Zahlungsmodalitäten erläutert, ohne dass diese vom Verbraucher wahrgenommen werden. Zuweilen findet sich auch eine Preisangabe unauffällig bereits auf der Startseite oder direkt über oder unter dem Formular für die Angabe der persönlichen Daten. Die Verbraucher erhalten zeitnah eine Rechnung per Email oder brieflicher Post und bei Nichtzahlung Mahnungen, auch von Inkassobüros und Rechtsanwälten; häufig wird dabei mit „rechtlichen
Schritten“ gedroht.
Bei der wesentlichen Problematik, ob der Verbraucher den Rechnungsbetrag zahlen muss oder nicht, stellen sich eine Vielzahl juristischer Fragen, so zu dem Vertragsschluss oder der Widerrufs- und Anfechtungsmöglichkeit: Ein Vertrag, auch über das Internet, kommt erst zustande, wenn der Verbraucher und der Dienstleister sich über den Inhalt des Vertrages geeinigt haben. Dies setzt voraus, dass auch der Verbraucher den Abschluss des Abonnements wollte. In der Regel wollte der Verbraucher kein entgeltliches Abonnement erwerben. Es verbleibt demnach die Frage, ob der Dienstleistungsanbieter in dem Ausfüllen des Datenformulars und in der Inanspruchnahme des Dienstes eine Willenserklärung sehen konnte, die auf einen entgeltlichen Vertrag gerichtet war.
Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn sich die Preisbezeichnung ausschließlich in den AGB befindet. Die Vereinbarung über den Preis ist derart vertragswesentlich, dass diese nicht in den AGB geregelt werden kann, zumindest nicht ohne deutlichen Hinweis darauf. Eine solche Preisangabe ist für den Verbraucher überraschend und somit unwirksam. Es kommt mithin kein entgeltlicher Vertrag zustande. Im Weiteren darf der Dienstleister nicht von einem Vertragsschluss ausgehen, wenn das Angebot als „gratis“ oder „kostenlos“ beworben wurde; auch in diesem Fall kommt durch die Anmeldung kein Vertrag zustande. Sofern die Preisangabe jedoch bereits auf der Webseite vor oder während des Anmeldevorgangs sichtbar und ohne täuschende oder irreführende Merkmale vorhanden war, kann unter Umständen ein Vertragsschluss vorliegen.
Ein im Internet abgeschlossener Vertrag kann grundsätzlich widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung und beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Ein Abdruck der Widerrufsbelehrung in den AGB genügt hierfür nicht. Erhält der Verbraucher hingegen erst nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform, beträgt die Frist 1 Monat. Wird hingegen nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, so beginnt die Frist nicht zu laufen. In diesem Fall kann der Vertrag innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit Vertragsschluss widerrufen werden.
Problematisch ist jedoch im Zuge der Ausübung des Widerrufsrechts, dass das Widerrufsrecht auch schon vor Ablauf der Frist erlöschen kann, wenn der Gegenstand des Vertrages eine Dienstleistung ist und mit der Ausübung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen wurde; so beispielsweise wenn bereits ein Stammbaum erstellt oder Hausaufgaben und Songtexte bereitgestellt wurden.
Sofern sich der Verbraucher über die Entgeltlichkeit der Dienstleistung irrte und sich der Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst war, kann er seine Erklärung unter Umständen anfechten. Die Anfechtung muss dann unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis von dem vermeintlichen Vertragsschluss erfolgen. Die Anfechtungserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vertragsgegner zu erklären.
Liegt der Fall vor, dass ein Minderjähriger sich bei einem der Internetangebote angemeldet hat, so besteht zunächst kein Anspruch des Unternehmens auf Zahlung einer Vergütung, denn Kinder zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können grundsätzlich ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) keinen wirksamen Vertrag, abschließen. Ein Zahlungsanspruch besteht erst dann, wenn die gesetzlichen Vertreter den Vertragsschluss genehmigen.
Erhält der Verbraucher eine Rechnung eines Internetanbieters über einen geschlossenen Vertrag, so gilt zunächst einmal: Ruhe bewahren! Der Verbraucher sollte auf keinen Fall in einem Antwortschreiben auf die Rechnungslegung seine Adressdaten preisgeben; oftmals besitzen die Internetanbieter lediglich die E-Mail-Adresse. Erst mit dem Erhalt der vollständigen Adressdaten werden die Anbieter überhaupt in die Lage versetzt, ihre vermeintliche Forderung auch gerichtlich geltend zu machen, denn zur gerichtlichen Durchsetzung wird die ladungsfähige Anschrift benötigt. Aus diesem Grund sollte zunächst per E-Mail der Vertragsschluss bestritten werden und der Widerruf einer etwaigen Willenserklärung erklärt werden.
Des Weiteren sollte sodann per Einschreiben die Anfechtung des Vertrages erklärt werden. Auf weitere Mahnungen des Dienstanbieters, auch durch Inkassounternehmen und Rechtsanwälte, sollte nicht reagiert werden, denn zur Taktik gehört es, dadurch gegenüber dem Verbraucher psychischen Druck aufzubauen. Handlungsbedarf besteht erst für den Fall, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde; gegen diesen gilt es fristgemäß Widerspruch einzulegen.