Voraussetzung für die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens ist, dass die Eheleute zu mindestens ein Jahr getrennt leben. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, gehen die Gerichte von einem „Getrenntleben“ aus. Dabei sind eine Vielzahl von Regularien zu beachten, so dass es erforderlich ist, von Anfang an, also zu Beginn der Trennung, anwaltlichen Beistand zu nehmen. Rechtlich betrachtet ist die Trennung das Ende der ehelichen Gemeinsamkeit.
Die Eheleute haben sich demnach getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Hierbei reicht allerdings die „Trennung von Tisch und Bett“ in der Regel nicht aus.
Relativ einfach ist sicherlich eine Trennung zu vollziehen, wenn einer der Eheleute aus der gemeinsam bewohnten Ehewohnung auszieht. Allerdings kann die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden. Allein aus juristischen Erwägungen heraus sollte es aber in beiderseitigem Interesse liegen, eine schnelle Lösung für die Ehewohnung zu finden. Hierbei sind aber vor allem auch die Besonderheiten des Mietrechts zu beachten.
Bei einer Trennung können für die Kinder und den bedürftigen Partner Unterhaltsansprüche entstehen. Dazu muss das Einkommen des Partners über dem Selbstbehalt liegen. Dem Partner, der keine minderjährigen Kinder erzieht, obliegt aber auch eine erhöhte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung, so dass ihm, falls er über keine ausreichenden Einkünfte verfügt, gegebenenfalls auch ein fiktives Einkommen zugerechnet werden kann.
Minderjährige Kinder haben in der Regel stets einen Anspruch auf Unterhalt; volljährige Kinder nur, wenn sie sich in der Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) befinden. Dem Ehegatten steht ein Unterhalt in der Regel zu, wenn er die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut (wobei den Ehegatten in Abhängigkeit vom Alter der Kinder auch eine vollständige oder teilweise Erwerbsobliegenheitsverpflichtung trifft), auf Grund des Alters keine beruflichen Chancen mehr hat, auf Grund des gesundheitlichen Zustands eingeschränkt in der Lage ist, zu arbeiten, eine Berufsausbildung, die er auf Grund der Eheschließung und Kinderbetreuung abgebrochen hat, wieder aufnimmt, ein geringeres Einkommen hat als der Ehepartner.
Auch bei Trennung und Scheidung steht die elterliche Sorge für die Kinder grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu. Will ein Ehepartner, dass das Sorgerecht für das gemeinsame Kind auf ihn allein übertragen wird, muss er einen Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gericht entscheidet dann nach dem Wohl des Kindes. In jedem Fall hat aber der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ein Umgangsrecht.
Hierzu gibt es keine gesetzlichen Regelungen, wie oft ein Elternteil das Kind besuchen darf; in der Rechtssprechung haben sich aber bestimmte Regularien herausgebildet. Letztlich muss aber für jeden Einzelfall eine konkrete Regelung getroffen werden.
Bezüglich der Wohnung wird berücksichtigt, bei welchem Ehegatten die Kinder leben. In der Regel bekommt der Ehegatte, der die Kinder versorgt, auch die Wohnung zugesprochen. Wem die Wohnung gehört, ist dabei nicht entscheidend. Leben die Parteien noch in der gemeinsamen Wohnung, erhält ein Partner die Wohnung zugesprochen, sofern ein Härtefall vorliegt. Danach muss es für den anderen Ehepartner unzumutbar sein, mit dem Partner unter einem Dach zu leben.
Unzumutbarkeit liegt vor bei psychischer oder physischer Gewalttätigkeit des Ehegatten, Drohung und Ignorierung einer vereinbarten Aufteilung der Wohnung, schwere Störung des Familienlebens, etwa durch Alkoholismus, Aufnahme eines neuen Lebensgefährten in die Wohnung. In der Situation der Trennung sollten die Eheleute an ihre persönlichen Unterlagen denken.
Wichtig ist es insbesondere solche Unterlagen wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Ausweise, Pass, Kinder-Pässe, Impfpässe der Kinder, Lohnsteuerkarte, Rentenversicherungsunterlagen, Krankenversicherungsunterlagen, Sparbücher, Zeugnisse, eventuell bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen etc. an sich zu nehmen.
Wichtig ist es auch, die Finanzen voneinander zu trennen. Dementsprechend sollte dafür gesorgt werden, dass der Partner keinen Zugriff mehr auf das eigene Vermögen hat. Danach sind solche Schritte einzuleiten wie z.B. die Überprüfung der Konten. Hat ein Partner eine Kontovollmacht, sollte diese widerrufen werden. Bei einem gemeinsamen Konto steht grundsätzlich jedem die Hälfte des Geldes zu. Kreditkarten und sonstige Kundenkarten sollten gesperrt werden; jedenfalls solche, auf die auch der Ehepartner Zugriff hat.
Man sollte sich auch einen Überblick über die Einkünfte und das Vermögen des Partners verschaffen. Der Verlauf einer späteren Auseinandersetzung ist oft von den Vorbereitungen abhängig. Deswegen sollten Informationen und Unterlagen zu solchen Fragen wie Einkünfte des Partners, Anschrift des Arbeitgebers des Partners, Immobilien und darüber vorhandene Unterlagen (Grundbuchauszüge), den gesamten Hausrat, Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Einkommensteuerbescheid, Mietverträge, Lebensversicherung, Bausparverträge, Sparguthaben, Wertpapiere, Schulden etc. zusammengetragen werden.
So gravierend die mit der Trennung verbundenen Rechtsänderungen im Einzelnen auch sein mögen, viele Rechtsbeziehungen dauern auch während der Trennungszeit an. So bleibt z.B. die Versorgungsgemeinschaft unberührt. Versorgt ein Partner den Haushalt bzw. hat er ein geringeres Einkommen als der andere Partner, so nimmt dieser auch weiterhin an den monatlichen Zahlungen des Ehepartners in die Rentenversicherung teil. Im Fall einer Scheidung wird die Versorgungsgemeinschaft durch den Versorgungsausgleich geregelt. Dieser teilt die während der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften hälftig auf.
Die Zugewinngemeinschaft bezüglich des Vermögens bleibt bestehen. Erwirbt ein Partner während des Getrenntlebens Vermögen, kommt dies dem anderen Partner über den Zugewinnausgleich bei der Scheidung grundsätzlich zugute.
Auch das Ehegattenerbrecht bleibt aufrecht erhalten. Stirbt der getrennt lebende Ehegatte, so lässt dies die gesetzliche Erbfolge unberührt. Aus diesem Grund ist es z.B. empfehlenswert, etwa ein Testament zu widerrufen. Erst mit dem Antrag auf Scheidung tritt das Ende der Versorgungs- und Zugewinngemeinschaft ein. Ebenso bewirkt erst der Scheidungsantrag den gesetzlichen Ausschluss des Ehegattenerbrechts.
Wie eingangs dargelegt, muss vor Beantragung der Scheidung zu mindestens ein Trennungsjahr absolviert werden. Wann es günstig ist, den Scheidungsantrag einzureichen, hängt davon ab, ob man zu bestimmten Leistungen verpflichtet ist oder ob man Anspruch auf bestimmte Leistungen des Ehepartners hat. Nicht zuletzt deswegen ist von Anfang an, also ab Beginn der Trennung, eine anwaltliche Beratung und Begleitung durchaus sachdienlich.